Anwaltskosten im Sozialrecht?

Viele scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie die Anwaltskosten fürchten. Hier eine Übersicht, wie die Anwaltskosten im Sozialrecht zustandekommen und wer sie zahlen muss.

Kostenlose Beratung im Sozialrecht durch Gewerkschaft/VDK

Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern in der Regel kostenlose Beratung im Arbeitsrecht und im Sozialrecht. Sie vertreten ihre Mitglieder kostenlos vor den Arbeits- und Sozialgerichten oder vermitteln die Rechtsberatung an den DGB-Rechtsschutz.

Im Sozialrecht berät der VDK seine Mitglieder kostenlos und vertritt sie in der Regel kostenlos gegenüber den Behörden vor den Sozialgerichten

Wie ergeben sich die Anwaltskosten generell?Dorothea Fey Rechtsanwältin Arbeitsrecht Sozialrecht

Für die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte fallen Honorarkosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) an. Bezahlt wird dabei nicht der Arbeitsaufwand, bezahlt werden pauschale Anwaltsgebühren für bestimmte Handlungen z.B. für eine Klage oder einen Widerspruch.

Wie hoch sind die Anwaltskosten im Sozialrecht?

Im Sozialrecht im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zahlt regelmäßig die verlierende Partei die Kosten. D.h. wenn Sie gewinnen, tragen Sie keine Kosten. Weil die Behörde in der Regel keinen Anwalt nimmt, beschränkt sich Ihr Kostenrisiko meist auf die eigenen Anwaltskosten. Bei Bedürftigkeit  kann die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe einspringen oder im Verwaltungsverfahren die Beratungshilfe (Siehe unten).

Im Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht gibt es für den „normalen Bürger“ Rahmengebühren zwischen 60 € und 768 € netto gem. § 14 RVG. Diese Rahmengebühren orientieren sich vor allem an

  • der Schwierigkeit der Rechtsfrage,
  • der Komplexität des Sachverhalts,
  • der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und dem Einkommen des Mandanten sowie
  • nach dem Haftungsrisiko für den Anwalt (§ 14 RVG).

Diese pauschalen Gebühren fallen für bestimmte (Rechts-)Handlung des Anwalts an. Die wichtigsten sind eine Geschäftsgebühr für die Vertretung gegenüber der Behörde im Widerspruchsverfahren, eine Verfahrensgebühr für das Schreiben der Klage und von anderen Schriftsätzen, eine Terminsgebühr für gerichtliche Termin und eine Vergleichsgebühr. Die jeweilige Gebühr kann in einem Verfahrensabschnitt nur einmal fällig werden.

Wenn Sie die Anwaltskosten selbst zahlen, wird die Kanzlei Fey Ihnen in der Regel im Widerspruchsverfahren mindestens ca. 451 € brutto inklusive Auslagen und 19% MWSt berechnen (das ist die sogenannte Schwellengebühr mit 359 € zuzüglich Auslagen und MWSt). Im gerichtlichen Verfahren fallen in der Regel mindestens 704 € brutto inklusive Auslagen und 19% MWSt an (das entspricht einer Verfahrensgebühr mit 360 € + Terminsgebühr mit 324 € zuzüglich Auslagen und MWSt). Es wird ein Vorschuss mit ca. 452 € berechnet.

Anwaltskosten im Sozialrecht bei Erstberatung

Für eine Erstberatung nennt das Gesetz eine Gebührengrenze von 190 € zzgl. MWSt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG). Das ist der „übliche“ Satz, von dem die Kanzlei Fey ausgeht. Bei einer Erstberatung werden generelle Fragen beantwortet. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit Unterlagen findet nicht statt.

Kostenunterstützung und Kostenübernahme durch den Staat (Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe)

Beratung und Widerspruchsverfahren mit Beratungshilfe

Für die Anwaltskosten im Sozialrecht bei Beratung und außergerichtlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe beantragen. Dann rechnet die Kanzlei Fey direkt mit dem Amtsgericht die Beratungskosten ab. Sie zahlen bei Beratungshilfe nur eine Kostenbeteiligung von brutto 15 € (RVG-VV Nr. 2500 mit Nr. 7008). Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung haben (meist zwischen 150 € – 250 €), können Sie für diese Selbstbeteiligung Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.

Die Kanzlei Fey übernimmt Beratungshilfemandate nur, wenn Sie einen Originalberatungshilfeschein vorlegen. Bitte beantragen Sie ggf. beim Amtsgericht

  • für jeden Beratungsgegenstand einen eigenen Beratungshilfeschein. (Zum Beispiel wenn Sie gegen 2 Behörden vorgehen müssen oder gegen 2 Bescheide, sind das 2 Beratungshilfescheine;
  • wenn mehrere Personen auf Ihrer Seite betroffen sind, für jeden gesondert Beratungshilfe (insbesondere bei Bürgergeld-Ansprüchen für jede Person im Haushalt ein extra Schein).

Welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, können Sie beim „Justizportal“ erfahren.

Prozesskostenhilfe bei Gerichtsverfahren

Für die Vertretung vor Gericht gibt es bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe (PKH). Die Einkommensgrenze liegt ca. 10% über dem „Bürgergeld-Satz“/Sozialhilfe-Satz, also ca. 10% über dem sog. Regelbedarf + Ihren tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (z.B. Miete, Gas und Wasser) + Vorsorgeaufwendungen u.a. (§ 115 ZPO). Die Vermögensgrenzen richten sich ebenfalls nach den Sozialhilferegelungen. Wer „zu viel“ Einkommen oder Vermögen hat, kann Prozesskostenhilfe als Darlehn bekommen. Die Raten für eine Rückzahlung berechnen sich nach dem Einkommen. Wer nur „Bürgergeld“ bezieht oder ein Einkommen knapp über „Bürgergeld“ hat, muss nichts zurückzahlen. Dieses Einkommen wird allerdings 4 Jahre lang geprüft. D.h. 4 Jahre lang kann eine (teilweise) Rückzahlung drohen. Eine ganz gute Erläuterung finden Sie hier.

Der PKH-Anspruch ist auch abhängig von den Erfolgschancen im Prozess.

Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten im Arbeitsrecht oder Sozialrecht

Oft müssen Sie bei einer Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung übernehmen. Fragen Sie hierzu Ihre Rechtsschutzversicherung! Die Selbstbeteiligung wird von der Kanzlei Fey zur Sicherheit als Vorschuss gefordert werden.

Im Sozialrecht übernehmen Rechtsschutzversicherungen oft erst die Kosten für die Vertretung vor Gericht. Die Kosten des Verfahrens vor den Behörden übernimmt die Versicherung zuweilen nicht. Fragen Sie hierzu Ihre Rechtsschutzversicherung.

Als Rechtsanwältin rechne ich gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und übernehme dafür den normalen Schriftverkehr. Wenn allerdings die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnt, ist das eine gesonderte Rechtsangelegenheit, die von der Kanzlei Fey nicht übernommen wird. D.h. bei Schwierigkeiten mit Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag müssen Sie sich um die Kostentragung selbst kümmern.